BGBB definiert, auch i m Rahmen von Art. 212 Abs. 1 ZGB bei der scheidungsbedingten güter- rechtlichen Auseinandersetzung beachtlich 18 ist. Aus Art. 212 f. ZGB sowie aus deren Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass der Begriff des land- wirtschaftlichen Gewerbes grundsätzlich gleich auszulegen ist wie in den Be- stimmungen im bäuerlichen Erbrecht (aArt. 620 ZGB), dem wiederum das EGG und das LEG zugrundegelegt wurden. Nachdem diese Bestimmungen