Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, lässt sich den güterrechtlichen Bestimmungen nicht entnehmen. Bis zum In- krafttreten des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) er- folgte die Auslegung grundsätzlich über die Bestimmungen des bäuerlichen Erbrechts, welches seinerseits in aArt. 620 ZGB auf das Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG) verwies. Eine weitere Grundlage für die Begriffsbestimmung bildete das Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG). Am 1. Januar 1994 und damit anderthalb Jahre vor der vorinstanzli- chen Urteilsfällung ist das BGBB in Kraft getreten.