Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich aus Art. 212 Abs. 1 ZGB. Demgemäss ist ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Ei- gentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehe- gatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, bei der Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforde- rung zum Ertragswert einzusetzen. a) Ob bei der Berechnung auf den Ertrags- oder den Verkehrswert abzustellen ist, hängt massgeblich davon ab, ob der Betrieb ein Iandwirt- schaftliches Gewerbe darstellt. Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, lässt sich den güterrechtlichen Bestimmungen nicht entnehmen.