Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Verhältnisse grundsätzlich jenen entsprechen, welche zum Zeitpunkt des Schriftenwechsels vorherrschten. So wurde der Schriftenwechsel lediglich 5 Monate vor der Urteilsfällung abgeschlossen und seitens der Parteien wurde nicht geltend gemacht, die Ver- hältnisse hätten sich seither geändert. 5. Gemäss Art. 211 ZGB sind bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich aus Art. 212 Abs. 1 ZGB.