17 Da sich im vorliegenden Fall die Parteien hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Einfamilien- haus nicht einigen konnten, ist demnach auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung abzustellen. Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Verhältnisse grundsätzlich jenen entsprechen, welche zum Zeitpunkt des Schriftenwechsels vorherrschten.