204 ZGB soll sicherstellen, dass es aufgrund der Bewertung nicht zur Prozesströlerei kommt (Botschaft zum neuen Eherecht, BBI 1979 II1191/1240, Ziff. 225.51). Inwiefern allfälli- ge Wertveränderungen auch noch bei der Urteilsfindung vor zweiter Instanz zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, bis zu welchem Zeitpunkt das kan- tonale Recht Noven zulässt. Im Kanton Graubünden können die 16 Parteien ge- mäss Art. 226 ZPO in der Berufung grundsätzlich keine neuen Beweismittel einlegen, weshalb Wertveränderungen nur noch im Rahmen der Beweismit- tel, welche vor erster Instanz angemeldet wurden, zu berücksichtigen sind.