Für die Bewertung der Aktiven und Passiven im Vermögen der Ehegatten ist hingegen der Zeitpunkt entscheidend, in welchem die güter- rechtliche Auseinandersetzung vorgenommen wird. Dieser Zeitpunkt ist so- wohl massgebend für die Frage, welcher Wertmassstab - ob Ertragswert oder Verkehrswert - zu berücksichtigen ist, als auch für die Frage, welcher effek- tive, betragsmässige Wert den Aktiven und Passiven zukommt (Hausheer/ Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Band II, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, Art. 196-220 ZGB, Bern 1992, N. 25 zu Art. 211 ZGB; BGE 121 II155).