Unbestritten ist, dass zum Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens der Boden Eigengut des Klägers, das Haus demge- genüber Errungenschaft darstellte. Für die Bewertung der Aktiven und Passiven im Vermögen der Ehegatten ist hingegen der Zeitpunkt entscheidend, in welchem die güter- rechtliche Auseinandersetzung vorgenommen wird.