Aus den Erwägungen: 4. Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB werden Errungenschaft und Eigen- gut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand bei der Auflösung des Güter- standes ausgeschieden. Erfolgt die Auflösung des Güterstandes im Rahmen der Scheidung, wird sie auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Diesbezüglich stellen sich im vorliegenden Fall keine Probleme. Unbestritten ist, dass zum Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens der Boden Eigengut des Klägers, das Haus demge- genüber Errungenschaft darstellte.