4, - Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung (Art. 154 Abs. 1, Art. 204 ff. ZGB). Wertbestimmung; Zeitpunkt (Art. 214 Abs. 1 ZGB); landwirtschaftliches Gewerbe (Art. 212 Abs. 1 ZGB). - Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Tag der Urteilsfällung der ersten Instanz (Erw. 4). - Ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, bestimmt sich nach Art. 7 BGBB. Zum Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes (Erw. 5 f.).