{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-4_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763abd54098fdbac3f8d0192a1ed97580f3be023eb62c2fb181bce801627fda57fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763abd54098fdbac3f8d0192a1ed97580f3be023eb62c2fb181bce801627fda57fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_4", "Checksum": "9096bf1c3e01fe376088d88577ee2e57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:12", "Checksum": "df2558454b1a53179416eef0ffc5adef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 4\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n22\neigene Rechnung. Ob das Führen von Holz mit der Bewirtschaftung\neigener Waldgrundstücke zusammenhängt, oder ob er als\nHolzfuhrakkordant - wie die Beklagte in ihrer Prozessantwort (S. 7)\nausführt - tätig ist, bleibt indes unklar. Im weiteren erklärte der Kläger\nanlässlich dieser formfreien Befra- gung, er gehe jeden Morgen und\nAbend sowie am Wochenende den Stallar- beiten nach. In den Ferien\ngehe er heuen. Somit verbringe er einen sehr grossen Teil des Tages in\nder Landwirtschaft. Ausgewiesen ist sodann, dass der Kläger als\nAngestellter der Gemeinde X einer hundertprozentigen Arbeitstätigkeit nachgeht. Gemäss Lohnausweis vom 19. August 1992\nverdien- te er dabei monatlich Fr. 4228.-. Anfangs 1995 betrug sein\nLohn Fr. 4333.-.\nAus diesen Angaben lässt sich gerade einmal ableiten, dass der\nKläger einen grossen Teil seiner Freizeit vornehmlich mit der Viehhaltung,\nda- neben aber auch mit der Waldbewirtschaftung beschäftigt. Über die\nGrösse des vom Kläger bewirtschafteten Betriebs ist hingegen überhaupt\nnichts aus- gewiesen. Angaben über die örtlichen Verhältnisse,\nnamentlich auch die Art und Eignung der genutzten Flächen, dem\neffektiven Arbeitsbedarf, die wirt- schaftliche Tragfähigkeit, das erzielte\nund erzielbare Einkommen, die Art der Tierhaltung, den\nAusbaustandard und Anzahl der landwirtschaftlichen Gebäude, deren\nAuslastung bzw. Kapazität, den technischen Mitteln (Mechanisierungsstufe), allfällige zugepachtete Grundstücke, werden\nweder in der Prozesseingabe vom 9. September 1994 noch in der\nWiderklageantwort\nvom 13. Januar 1995 noch in der Vernehmlassung zur\nBerufungsbegründung gemacht. Einzig hinsichtlich der\nEinfamilienhausparzelle lässt sich der 2\nSchätzung entnehmen, dass diese eine Grösse von 588M aufweist. Anhand\nder vorliegenden Angaben lässt sich nicht beurteilen, wieviele\nArbeitsstun- den die Bewirtschaftung des Betriebs denn objektiv\nerfordert. Es ist nicht möglich, aufgrund der massgebenden objektiven\nKriterien zu überprüfen, ob der Betrieb als landwirtschaftliches\nGewerbe aufzufassen ist (Bandli, a.a.O., N. 101ff. zu Art. 7 BGBB).\nWas beispielsweise den Umfang des vom Kläger bewirtschafteten\nBetriebs betrifft, ergibt sich aus der Schätzung des Einfamilienhauses vom\n1 der Liegenschaft als Iandwirtschaftlich taxiert\n4. April 1995, dass lediglich /1o\nwurde. Dies kann nur so verstanden werden, dass dem Umfang der\nvom Kläger betriebenen Landwirtschaft nur noch eine sehr geringe\nBedeutung zukommt. Was hingegen die zeitliche Beanspruchung\nbetrifft, so gilt darauf hinzuweisen, dass die halbe Arbeitskraft einer\n23\nbäuerlichen Familie, also 2100 Arbeitsstunden, 75 % einer ganzen\nArbeitskraft entspricht (vgl. Band- li, a.a.O., N. 54 zu Art. 7 BGBB mit\nHinweisen auf die Gesetzesberatung im Nationalrat). Der Grenzbetrieb,\nder diese Arbeitsleistung beansprucht, entspricht einem rationell\ngeführten Zuerwerbsbetrieb. Ein Teil der Ar- beitskraft der Familie\nwird in einem solchen Fall ausserhalb des Betriebs eingesetzt.\n\n24\n(Bandli, a.a.O., N 57, S. 158 zu Art. 7 BGBB). Die Grösse der in\n2100 Stunden pro Arbeitskraft bewirtschafteten Fläche beträgt im\nBerggebiet zwischen 7,07 (Bergzone 1) bis 8,24 Hektaren (Bergzone 4).\nOb der Betrieb des Klägers eine Bewirtschaftung im Rahmen dieser\nstandardisierten Grös- se zulässt, kann mangels Angaben nicht beurteilt\nwerden. Einer Arbeits- leistung im erwähnten Ausmass bedarf die\nbisherige Bewirtschaftung des klägerischen Betriebs hingegen\noffensichtlich nicht. Der Kläger setzt seine Arbeitskraft vollumfänglich\nausserhalb des Betriebes ein. Im weiteren war es dem Kläger möglich,\nden Betrieb bis anhin praktisch allein in der Freizeit zu bewirtschaften.\nSeine Frau hat im Betrieb offensichtlich seit jeher wenig mitgearbeitet.\nJedenfalls wird in der Prozesseingabe (S. 5) geltend gemacht, der\nKläger habe die nötige Unterstützung der Beklagten in der Landwirtschaft vermisst. Im Stall habe sie nie, auf dem Feld wenig mitgeholfen.\nNicht geltend gemacht wird, die gemeinsamen Kinder hätten in\nbeträchtlichem Mass in der Landwirtschaft mitgeholfen. Angesichts\ndieser Ausführungen des Klägers kann jedenfalls nicht davon\nausgegangen werden, die Führung des Betriebs habe auch die Mithilfe\nseiner Ehefrau und seiner Kinder er- fordert. Schon dies lässt deutlich\ndarauf schliessen, dass der Betrieb des Klä- gers nur hobbymässig\nbewirtschaftet wird Dabei kann schlicht ausgeschlos- sen werden, dass\nder Kläger nebst seiner hundertprozentigen Tätigkeit bei der Gemeinde\nin seiner Freizeit auch noch 75 % einer ganzen Arbeitskraft in seine\nLandwirtschaft investiert. Der Kläger würde auf diese Leistung nicht\neinmal dann kommen, wenn er in seinen Ferien - mangels anderer Angaben ist von vier Wochen auszugehen - von Montag bis Freitag während\n10 Stunden, an allen Samstagen des Jahres während 10 Stunden und an\nallen anderen Tagen während 4 Stunden in seiner Landwirtschaft arbeiten\nwürde.\nDa nicht ausgewiesen wurde, dass der Betrieb des Klägers ein\nIand- wirtschaftliches Gewerbe darstellt, dies aufgrund der bestehenden\nAngaben zudem auch ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt sich\nauch keine An- rechnung des Einfamilienhauses zum Ertragswert.\nZF 74/95 Urteil vom 8. Januar 1996\n(Die gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat\ndas Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 1996 abgewiesen.)\n\n"}