{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-4_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763abd54098fdbac3f8d0192a1ed97580f3be023eb62c2fb181bce801627fda57fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763abd54098fdbac3f8d0192a1ed97580f3be023eb62c2fb181bce801627fda57fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_4", "Checksum": "9096bf1c3e01fe376088d88577ee2e57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:12", "Checksum": "df2558454b1a53179416eef0ffc5adef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 4\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 21\nrem der flächendeckenden Bewirtschaftung des Landes und der\nVerbesse- rung der Konkurrenzfähigkeit der Landwirtschaft - neu\ndefiniert. Der Vor- aussetzung, dass der Betrieb dem Besitzer und\nseiner Familie eine gewisse Existenz sichern muss, wurde im BGBB\ninsofern Rechnung getragen, als es für den Begriff des\nlandwirtschaftlichen Gewerbes die Bewirtschaftung durch mindestens\ndie halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie voraussetzt. Ein ausreichendes, existenzsicherndes Erwerbseinkommen wird\nhingegen auch nach dem BGBB nicht verlangt. Es wird einzig auf den\nAr- beitsbedarf abgestellt, wahrenddem das daraus resultierende\nEinkommen grundsätzlich keine Rolle spielt. An der zusätzlichen\nVoraussetzung, wie sie\nnoch der Vorentwurf vorsah, nämlich dass mit dem Betrieb mindestens\ndie Hälfte des Erwerbseinkommens zu erwirtschaften sei, wurde nicht\nfest- gehalten. Auch wurde keine Unterscheidung zwischen Haupt- und\nNeben- erwerbsbetrieben getroffen. Damit werden auch relativ kleine\nBetriebe als landwirtschaftliche Gewerbe anerkannt und unter Schutz\ngestellt. Es lässt sich somit auch nicht sagen, dass mit der Anwendung\ndes Gewerbebegriffs des BGBB der ursprüngliche Sinn und Zweck von\nArt. 212 Abs. 1 ZGB i m Falle der scheidungsbedingten Übernahme des\nlandwirtschaftlichen Ge- werbes missachtet wird. Folglich besteht\naber auch kein Anlass, Art.212\nAbs. 1 ZGB im Falle der scheidungsbedingten Übernahme des\nlandwirt- schaftlichen Gewerbes einen anderen Gewerbebegriff als\njenen im BGBB zugrundezulegen.\nAuch in zeitlicher Hinsicht rechtfertigt sich die Auslegung nach\ndem\nBGBB. Wie dargelegt wurde, ist für die Frage, welcher Wertmassstab\nzu berücksichtigen ist, der Zeitpunkt der Vornahme der güterrechtlichen\nAus- einandersetzung - im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der\nvorinstanzlichen Urteilsfällung - massgebend. Da dieser Zeitpunkt\nsomit auch für die Rechtsfrage, ob der Ertrags- oder Verkehrswert zu\nberücksichtigen ist, gilt, richten sich auch die diesbezüglichen\nVoraussetzungen nach diesem Zeit- punkt. Demnach ist der Begriff\ndes landwirtschaftlichen Gewerbes nach dem eineinhalb Jahre vorher\nin Kraft getretenen BGBB auszulegen.\n6. a) Gemäss Art. 7 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe\neine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und\nAnlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient\nund mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie\nbeansprucht. Zu berück- sichtigen sind dabei auch die örtlichen\nVerhältnisse, die Möglichkeit, feh- lende betriebsnotwendige Gebäude\n19\nzu erstellen oder vorhandene umzubau- en, sowie die für längere Dauer\nzugepachteten Grundstücke. Den Kantonen ist es vorbehalten,\nlandwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 7\nBGBB nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirt- schaftliche\nGewerbe zu unterstellen. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton\nGraubünden allerdings keinen Gebrauch gemacht.\n\n"}