{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-4_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763abd54098fdbac3f8d0192a1ed97580f3be023eb62c2fb181bce801627fda57fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763abd54098fdbac3f8d0192a1ed97580f3be023eb62c2fb181bce801627fda57fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_4", "Checksum": "9096bf1c3e01fe376088d88577ee2e57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:12", "Checksum": "df2558454b1a53179416eef0ffc5adef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 4\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n\n19\ndurch das BGBB per 1. Januar 1994 ersetzt wurden, bildet demnach\nletzte- res nach Sinn und Zweck auch die neue Auslegungsgrundlage für\nden land- wirtschaftlichen Gewerbebegriff im Rahmen der\ngüterrechtlichen Azseinan- dersetzung. Dieser Auffassung, die in der\nRechtslehre einhellig vertreten wird (vgl. C. Hegnauer, Grundriss des\nEherechts, Bern 1993, S. 243; H. Keller, Das Ertragswertprinzip im neuen\nbäuerlichen Ehegüterrecht, Zürich 1993,\nS. 23; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 1995, S.\n237), schliessen sich wenigstens dem Grundsatze nach auch die Parteien\nan.\nDer Gewerbebegriff des BGBB ist namentlich auch dann beachtlich,\nwenn der geschiedene Ehegatte das landwirtschaftliche Gewerbe selbst\nweiterbewirtschaften will. Zwar ist nicht zu übersehen, dass Art. 212\nAbs. 1 ZGB nach früherer Auffassung im Gegensatz zu aArt. 620\nZGB für den Fall, dass der geschiedene Ehegatte das\nlandwirtschaftliche Gewerbe selbst weiterbewirtschaften wollte, nicht\nverlangte, dass das Gewerbe eine ausreichende landwirtschaftliche\nExistenz bieten müsse. Selbst wenn der Betrieb diese Anforderung\nnicht erfüllte, konnte der Eigentümer eines Gewerbes deshalb - wie\nauch die Vorinstanz in ihren Erwägungen festhielt\n- gestützt auf Art. 212 Abs. 1 ZGB die Anrechnung zum Ertragswert\nver- langen (vgl. H. Keller, a.a.O., S. 24). Von der Frage der\nausreichenden Existenz ist aber jene nach dem nötigen Umfang des\nBetriebs, der ein Ge- werbe darstellt, zu unterscheiden. Damit von\neinem Iandwirtschaftlichen Gewerbe gesprochen werden konnte,\nmusste der Landwirtschaftsbetrieb auch nach Massgabe der\naltrechtlichen Bestimmungen einen Umfang haben, der es dem\nBewirtschafter erlaubte, sich aus der Bewirtschaftung des Lan- des eine\ngewisse, zwar nicht unbedingt hauptberufliche, aber immerhin noch\nwesentliche Existenz zu sichern (BGE 116 II 552; Hausheer/\nReusser/Geiser, a.a.O., N. 21 mit Hinweis auf Neukomm/Czettler, Das\nbäu- erliche Erbrecht, Brugg 1982, S. 30). Mit der Landwirtschaft\nmusste ein ins Gewicht fallender Beitrag zum Einkommen erzielt werden\n(H. Keller, a.a.O.\nS. 24, unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die\nEntschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie Art. 2 der\nVerordnung über land- wirtschaftliche Begriffe). So ging es - wie der\nKläger offenbar verkennt - im Falle der scheidungsbedingten\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung noch nie darum, dem Eigentümer\neiner Landwirtschaft ungeachtet jeder wirtschaftlichen\nBetrachtungsweise die Anrechnung zum Ertragswert zu ermöglichen.\nImmerhin gilt in diesem Zusammenhang auch zu berücksich- tigen, dass\n20\ndie Anrechnung des Ertragswertes den betroffenen Ehegatten doch\neiniges schlechter stellt und deshalb nur dann gerechtfertigt ist, wenn\nder übernehmende Eigentümer auch ein wirtschaftliches Interesse\nnachzu- weisen vermag.\nMit dem BGBB wurde der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes nach Massgabe der mit dem Gesetz verfolgten Ziele - unter\nande-\n\n"}