{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-4_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763abd54098fdbac3f8d0192a1ed97580f3be023eb62c2fb181bce801627fda57fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763abd54098fdbac3f8d0192a1ed97580f3be023eb62c2fb181bce801627fda57fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_4", "Checksum": "9096bf1c3e01fe376088d88577ee2e57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:12", "Checksum": "df2558454b1a53179416eef0ffc5adef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 4\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n4, - Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung (Art.\n154 Abs. 1, Art. 204 ff. ZGB). Wertbestimmung; Zeitpunkt\n(Art. 214 Abs. 1 ZGB); landwirtschaftliches Gewerbe (Art.\n212 Abs. 1 ZGB).\n- Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des\nGüterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Tag\nder Urteilsfällung der ersten Instanz (Erw. 4).\n- Ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, bestimmt sich nach Art. 7 BGBB. Zum Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes (Erw. 5 f.).\n\nAus den Erwägungen:\n4. Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB werden Errungenschaft und\nEigen- gut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand bei der Auflösung des\nGüter- standes ausgeschieden. Erfolgt die Auflösung des Güterstandes\nim Rahmen der Scheidung, wird sie auf den Tag zurückbezogen, an\ndem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB).\nDiesbezüglich stellen sich im vorliegenden Fall keine Probleme.\nUnbestritten ist, dass zum Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens der\nBoden Eigengut des Klägers, das Haus demge- genüber Errungenschaft\ndarstellte.\nFür die Bewertung der Aktiven und Passiven im Vermögen der\nEhegatten ist hingegen der Zeitpunkt entscheidend, in welchem die\ngüter- rechtliche Auseinandersetzung vorgenommen wird. Dieser\nZeitpunkt ist so- wohl massgebend für die Frage, welcher Wertmassstab -\nob Ertragswert oder Verkehrswert - zu berücksichtigen ist, als auch für\ndie Frage, welcher effek- tive, betragsmässige Wert den Aktiven und\nPassiven zukommt (Hausheer/ Reusser/Geiser, Berner Kommentar,\nBand II, 1. Abteilung, 3. Teilband,\n1. Unterteilband, Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, Art. 196-220 ZGB, Bern 1992, N. 25 zu Art. 211 ZGB; BGE 121\nII155). Erfolgt die Bewertung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens,\nso ist der Tag der Urteilsfällung massgebend (BGE 121 II154 unter\nHinweis auf Haus- heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 5 und 10 zu Art. 214\nZGB). Wertveränderun- gen der Errungenschaft, die während des\nScheidungsverfahrens eintreten, wirken also für und gegen beide\nEhegatten. Art. 204 ZGB soll sicherstellen, dass es aufgrund der\nBewertung nicht zur Prozesströlerei kommt (Botschaft zum neuen\nEherecht, BBI 1979 II1191/1240, Ziff. 225.51). Inwiefern allfälli- ge\nWertveränderungen auch noch bei der Urteilsfindung vor zweiter Instanz\nzu berücksichtigen sind, hängt davon ab, bis zu welchem Zeitpunkt das\nkan- tonale Recht Noven zulässt. Im Kanton Graubünden können die\n16\nParteien ge- mäss Art. 226 ZPO in der Berufung grundsätzlich keine neuen\nBeweismittel einlegen, weshalb Wertveränderungen nur noch im Rahmen\nder Beweismit- tel, welche vor erster Instanz angemeldet wurden, zu\nberücksichtigen sind.\n\n17\nDa sich im vorliegenden Fall die Parteien hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem\nEinfamilien- haus nicht einigen konnten, ist demnach auf die\nVerhältnisse zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung\nabzustellen. Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden,\ndass diese Verhältnisse grundsätzlich jenen entsprechen, welche zum\nZeitpunkt des Schriftenwechsels vorherrschten. So wurde der\nSchriftenwechsel lediglich 5 Monate vor der Urteilsfällung abgeschlossen und seitens der Parteien wurde nicht geltend gemacht, die\nVer- hältnisse hätten sich seither geändert.\n5. Gemäss Art. 211 ZGB sind bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert\neinzusetzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich aus Art.\n212 Abs. 1 ZGB. Demgemäss ist ein landwirtschaftliches Gewerbe, das\nein Ehegatte als Ei- gentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das\nder überlebende Ehe- gatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch\nauf ungeteilte Zuweisung erhebt, bei der Berechnung des\nMehrwertanteils und der Beteiligungsforde- rung zum Ertragswert\neinzusetzen.\na) Ob bei der Berechnung auf den Ertrags- oder den\nVerkehrswert abzustellen ist, hängt massgeblich davon ab, ob der\nBetrieb ein Iandwirt- schaftliches Gewerbe darstellt. Was unter diesem\nBegriff zu verstehen ist, lässt sich den güterrechtlichen Bestimmungen\nnicht entnehmen. Bis zum In- krafttreten des Bundesgesetzes über das\nbäuerliche Bodenrecht (BGBB) er- folgte die Auslegung grundsätzlich\nüber die Bestimmungen des bäuerlichen Erbrechts, welches seinerseits\nin aArt. 620 ZGB auf das Bundesgesetz über die Entschuldung\nlandwirtschaftlicher Heimwesen (LEG) verwies. Eine weitere\nGrundlage für die Begriffsbestimmung bildete das Bundesgesetz über\ndie Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG).\nAm 1. Januar 1994 und damit anderthalb Jahre vor der\nvorinstanzli- chen Urteilsfällung ist das BGBB in Kraft getreten. Das\nEGG und LEG aber auch die aArt.619b's-Art. 625bis ZGB wurden\naufgehoben. In Art. 7 BGBB wurde der Begriff des\nlandwirtschaftlichen Gewerbes neu definiert. Somit stellt sich im\nvorliegenden Fall die Frage, auf welche Bestimmungen bei der\nAuslegung des Begriffs des landwirtschaftlichen Gewerbes in Art.\n212 Abs. 1 ZGB abzustellen ist.\nb) Das BGBB macht keine Ausführungen dazu, inwiefern der\nBe- griff des landwirtschaftlichen Gewerbes, wie ihn Art. 7 BGBB\ndefiniert, auch i m Rahmen von Art. 212 Abs. 1 ZGB bei der\nscheidungsbedingten güter- rechtlichen Auseinandersetzung beachtlich\n18\nist. Aus Art. 212 f. ZGB sowie aus deren Entstehungsgeschichte folgt\njedoch, dass der Begriff des land- wirtschaftlichen Gewerbes\ngrundsätzlich gleich auszulegen ist wie in den Be- stimmungen im\nbäuerlichen Erbrecht (aArt. 620 ZGB), dem wiederum das EGG und das\nLEG zugrundegelegt wurden. Nachdem diese Bestimmungen\n\n"}