187 Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass vorbehältlich aussergewöhn- licher Umstände die Verweigerung der Kenntnisgabe an die Gesuchstellerin aufgrund der zu Art 553 ZGB entwickelten Lehre und Rechtsprechung und insbesondere die - auch im Interesse Dritter - nach Art. 568 ZGB daran ge- knüpften Rechtsfolgen kaum zulässig sein dürfte. PF 7/96 Entscheid vom 1. November 1996 (Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. März 1997 abgewiesen, während auf eine staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten wurde.