Die Rekurrenten beantragen schliesslich noch eventualiter, das Inventar sei zu versiegeln und der Rekursgegnerin bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Erbeneigenschaft und Berechtigung am Nachlassvermö- gen nicht herauszugeben. b) Gegenstand des Rekursverfahrens bildet einzig die angefochtene Verfügung, in welcher ausschliesslich die Inventarisierung des Nachlasses von N nach Art. 553 ZGB angeordnet wurde. Das Inventar wird nach des- sen Abschluss vom Notar dem Kreisamt übergeben, das