Schliesslich ist festzu- halten, dass durch die notarielle Inventaraufnahme die gebotene Diskretion gewahrt bleibt und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Erben aus- geschlossen werden kann. Den mit der Inventaraufnahme stets verbundenen Kosten kommt in diesem Zusammenhang keine selbständige Bedeutung zu. 8. a) Die Rekurrenten beantragen schliesslich noch eventualiter, das Inventar sei zu versiegeln und der Rekursgegnerin bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Erbeneigenschaft und Berechtigung am Nachlassvermö- gen nicht herauszugeben.