Die im Testament klar erkennbare Absicht des Erblassers, die Rekursgegnerin von der Teilnahme am Nachlass auszuschliessen, sowie die Tatsache, dass die andern Er- ben und die Willensvollstrecker das Kreisamt nicht darüber orientierten, dass auch die Rekursgegnerin eine Tochter des Erblassers ist, begründet für die- se ein klares Interesse an der Sicherstellung ihrer potentiellen Ansprüche durch die Aufnahme eines Sicherungsinventars. Die auf eine Benachteili- gung der Rekursgegnerin abzielende letztwillige Verfügung des Verstorbe- nen vermag trotz der Einsetzung von fünf Willensvollstreckern kein beson- deres Vertrauen in bezug auf dessen