Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Anordnung des Sicherungsinventars in jedem Fall verhältnismässig erscheint. Die im Testament klar erkennbare Absicht des Erblassers, die Rekursgegnerin von der Teilnahme am Nachlass auszuschliessen, sowie die Tatsache, dass die andern Er- ben und die Willensvollstrecker das Kreisamt nicht darüber orientierten, dass auch die Rekursgegnerin eine Tochter des Erblassers ist, begründet für die- se ein klares Interesse an der Sicherstellung ihrer potentiellen Ansprüche durch die Aufnahme eines Sicherungsinventars.