Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation der Rekurrenten nicht zu überzeugen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dem als solcher im Zusammenhang mit den gesetzlich umschriebenen Vorausset- zungen der Inventaraufnahme keine eigenständige Bedeutung zukommt, wäre allenfalls dann verletzt, wenn das Begehren der Rekursgegnerin rechtsmissbräuchlich wäre, was die Rekurrenten indessen zu Recht nicht geltend machen. c) Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Anordnung des Sicherungsinventars in jedem Fall verhältnismässig erscheint.