553 Abs. 1 Ziff. 3 wird ein Sicherungsinventar zwingend immer dann angeordnet, «wenn einer der Erben es verlangt». Zur Legiti- mation der Rekursgegnerin als Erbin kann auf die vorstehenden Aus- führungen verwiesen werden. Das Gesetz knüpft somit die Anordnung des Sicherungsinventars an keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere wird der Nachweis einer besonderen Gefährdung des Nachlasses oder eine zu be- fürchtenden Benachteiligung des gesuchstellenden Erben nicht verlangt. Das «Inventar soll den genauen