Der Erblas- ser habe im konkreten Fall bereits umfangreiche und sorgfältige Massnah- men zur Sicherung des Erbes getroffen. Die kompetente und ordnungs- gemässe Geschäftsführung der im Nachlass befindlichen Unternehmungen sei sichergestellt und es bestehe keine Befürchtung, dass sich der Bestand des Nachlasses zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr feststellen Iasse. Ne- ben den erheblichen Kosten sei zu berücksichtigen, dass mit der Inventar- aufnahme die Gefahr bestehe, dass Unbefugte von den Vermögensverhält- nissen des Erblassers Kenntnis erhalten würden. b) Nach Art. 553 Abs. 1 Ziff.