Die unterschiedliche Verwendung des Begriffs des «Erben» im ZGB schliesst eine rein begrifflich-grammati- kalische Auslegung zum vornherein aus. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass nach schweizerischem Recht die Rekursgegnerin zur Stellung des Begehrens um Anordnung eines Sicherungsinventars berechtigt war. 7. a) Die Rekurrenten machen sodann geltend, die Anordnung eines Sicherungsinventars sei im konkreten Fall unverhältnismässig. Der Erblas- ser habe im konkreten Fall bereits umfangreiche und sorgfältige Massnah- men zur Sicherung des Erbes getroffen.