Das Problem, ob der übergangene Intestaterbe erst durch ein rechtskräftiges Urteil seine zur Teilnahme an der Teilung berechtigende Erben- stellung erhält, oder ob sie ihm bereits ex lege zukommt, wie die ältere Dok- trin und Rechtsprechung annimmt, braucht vorliegend indessen nicht entschieden zu werden. So oder anders darf das Recht zur kurzfristig anzu- setzenden Geltendmachung einer vorsorglichen Massnahme nicht mit der erst durch Urteil erreichten Stellung eines effektiv am Nachlass unmittelbar berechtigten Erben verknüpft werden. Die unterschiedliche Verwendung des Begriffs des «Erben» im ZGB schliesst eine rein begrifflich-grammati- kalische Auslegung zum vornherein aus.