Zur Frage ob - um bei der gewählten Terminologie zu bleiben - nur der ef- fektive und nicht auch der virtuelle Erbe die Aufnahme des Sicherungsin- ventars beantragen kann, lässt sich dem erwähnten Entscheid nichts ent- nehmen. Das Problem, ob der übergangene Intestaterbe erst durch ein rechtskräftiges Urteil seine zur Teilnahme an der Teilung berechtigende Erben- stellung erhält, oder ob sie ihm bereits ex lege zukommt, wie die ältere Dok- trin und Rechtsprechung annimmt, braucht vorliegend indessen nicht entschieden zu werden.