Schliesslich ist aus prozess- ökonomischen Gründen auch nicht einzusehen, weshalb der Rechtssuchen- de nur auf dem aufwendigen Umweg über einen ordentlichen Zivilprozess eine Inventaraufnahme erreichen kann. Dies macht insbesondere auch un- ter dem Gesichtspunkt wenig Sinn, dass die Inventaraufnahme häufig Grundlage für den Entscheid bildet, die Erbberechtigung im ordentlichen Verfahren durchzusetzen oder von einem Prozess abzusehen. b) Der Hinweis der Rekurrenten auf ZR 95 (1996) 34, Seiten 104ff. geht am Kern der Sache vorbei. Im zitierten Entscheid ging es darum, ob ein übergangener Pflichtteilserbe, der die Frist zur