521 und Art. 533 ZGB bei zeitlicher Dringlichkeit faktisch unzulässig verkürzt, andererseits bildet die Inventaraufnahme durch die Erbschaftsbehörde - und nicht den ordentlichen Richter - nach Art. 553 ZGB ein bundesrecht- liches Institut eigenen Rechts, das unabhängig von der Rechtshängigkeit eines Zivilprozesses beansprucht werden kann. Schliesslich ist aus prozess- ökonomischen Gründen auch nicht einzusehen, weshalb der Rechtssuchen- de nur auf dem aufwendigen Umweg über einen ordentlichen Zivilprozess eine Inventaraufnahme erreichen kann.