519 Abs. 2 ZGB, Art. 522 ZGB), und es nicht einleuchtet, weshalb die Aktivlegitimati- on zur Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage andern Kriterien unterwor- fen sein soll als diejenige zur Stellung des Begehrens um Aufnahme eines Sicherungsinventars. Der Einwand, dass die Inventarisierung ja als vorsorg- liche Massnahme im Anfechtungsoder Herabsetzungsprozess verlangt wer- den könne, erscheint bei näherer Untersuchung wenig überzeugend: einer- seits wurden dadurch die einjährige relative Verjährungsfrist von Art. 521 und Art.