In diesem Zusammenhang verkennen die Rekurrenten, dass das Gesetz den Begriff des Erben sehr oft nicht mit der richterlichen Feststellung der Erbeneigenschaft für den Fall einer ent- gegenstehenden Verfügung von Todes wegen gleichsetzt (Art. 519 Abs. 2 ZGB, Art. 522 ZGB), und es nicht einleuchtet, weshalb die Aktivlegitimati- on zur Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage andern Kriterien unterwor- fen sein soll als diejenige zur Stellung des Begehrens um Aufnahme eines Sicherungsinventars.