V V, PF 10/89). Die Äusserung von Piotet (SPR IV/2, S. 704), er sei «persönlich ... geneigt», die betreffen- de Person dazu anzuhalten, im Rahmen des ihr offenstehenden Prozesses auf Ungültigerklärung oder Herabsetzung die Inventaraufnahme als vor- sorgliche Verfügung zu verlangen», ist nicht nur aufgrund der unverbindli- chen Formulierung, sondern auch wegen des konkreten Rechtsschutzbe- dürfnisses der Intestaterben nicht geeignet, die herrschende Lehre und Rechtsprechung zu widerlegen.