Verfügungen nur provisorische Bedeutung zukommt». Soweit ersichtlich, entspricht dies auch der konstanten Praxis anderer kantonaler Gerichte. Die Sicherungsmassnahme der Inventaraufnahme soll «allen Parteien dienen, denen unter irgendeinem Gesichtspunkt Erbenqualität zukommt» (ZR 27 Nr. 59) und ihre diesbezüglichen Interessen vorläufig zu schützen suchen. Gerade in Fällen, in denen ein Intestaterbe vom Erblasser übergangen wird, besteht ein besonderes Schutzbedürfnis (ebenda). Anders als beim öffentli- chen Inventar gemäss Art. 580 Abs. 1 ZGB, bei welchem die Erbenqualität des übergangenen Intestaterben vor