Erbenqualität im Sinne der Legitimation zur Stellung des Gesuchs um Inventaraufnahme haben nach der herrschenden Lehre «die gesetzlichen Erben, und zwar auch wenn sie durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen oder enterbt worden sind (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Bern 1964, N. 2 zu Art. 553 ZGB). Nach Escher (Zür- cher Kommentar, Zürich 1960, N. 11 zu Art. 553), der die Antragsberechti- gung ausdrücklich auch vom Erblasser ausgeschlossenen und enterbten In- testaterben zuerkennt, ist die Entscheidung der Frage, ob die Berufung als Erbe «in concreto durch eine Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen ist, Sache des ordentlichen Richters und nicht der Sicherungsbehörde, deren