Aus den Erwägungen: 4. a) Die Aufnahme eines Sicherungsinventars wird nach Art.553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB angeordnet, «wenn einer der Erben sie verlangt» und ist «in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzu- führen» (Art. 553 Abs. 2 ZGB). Erbenqualität im Sinne der Legitimation zur Stellung des Gesuchs um Inventaraufnahme haben nach der herrschenden Lehre «die gesetzlichen Erben, und zwar auch wenn sie durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen oder enterbt worden sind (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Bern 1964, N. 2 zu Art. 553 ZGB).