III. Entscheide des , Kantonsgerichtspräsidiums 43 - Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB). - Antragsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, auch wenn sie durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen oder enterbt worden sind (Erw. 4). - Gegen die Anordnung des Sicherungsinventars kann grundsätzlich nicht eingewendet werden, dessen Aufnahme sei unverhältnismässig (Erw. 7). - Zulässigkeit der Siegelung und Herausgabe des Sicherungsinventars an den Antragsteller erst nach rechtskräftiger Feststellung seiner Erbberechtigung (Frage offen gelassen)? (Erw. 8)