{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-43_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f28637852f7af59873684081b0fbbd006f647a6aa17e3d88c9a5e064072ab127edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f28637852f7af59873684081b0fbbd006f647a6aa17e3d88c9a5e064072ab127edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_43", "Checksum": "d67463622794dec7c2ba1f670f0ad6e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:18", "Checksum": "7d534ca85b94ec642f994acdb6d19754", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 43\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 183\ndem ausgeschlossenen Pflichtteilserben seine Position als Erbe nicht\nauto- matisch zufalle, sondern dass er diese Stellung erst durch\nGestaltungsurteil erwirke. Der Entscheid basiert auf der von Piotet\nentwickelten Terminolo- gie, nach welcher der ausgeschlossene\nIntestaterbe vor dem Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsentscheid erst\nvirtueller - und nicht effektiver - Erbe sei. Zur Frage ob - um bei der\ngewählten Terminologie zu bleiben - nur der ef- fektive und nicht auch\nder virtuelle Erbe die Aufnahme des Sicherungsin- ventars beantragen\nkann, lässt sich dem erwähnten Entscheid nichts ent- nehmen.\nDas Problem, ob der übergangene Intestaterbe erst durch ein rechtskräftiges Urteil seine zur Teilnahme an der Teilung berechtigende\nErben- stellung erhält, oder ob sie ihm bereits ex lege zukommt, wie die\nältere Dok- trin und Rechtsprechung annimmt, braucht vorliegend\nindessen nicht entschieden zu werden. So oder anders darf das Recht zur\nkurzfristig anzu- setzenden Geltendmachung einer vorsorglichen\nMassnahme nicht mit der erst durch Urteil erreichten Stellung eines\neffektiv am Nachlass unmittelbar berechtigten Erben verknüpft werden.\nDie unterschiedliche Verwendung des Begriffs des «Erben» im ZGB\nschliesst eine rein begrifflich-grammati- kalische Auslegung zum\nvornherein aus.\nZusammenfassend ist damit festzuhalten, dass nach\nschweizerischem Recht die Rekursgegnerin zur Stellung des Begehrens\num Anordnung eines Sicherungsinventars berechtigt war.\n7. a) Die Rekurrenten machen sodann geltend, die Anordnung eines\nSicherungsinventars sei im konkreten Fall unverhältnismässig. Der\nErblas- ser habe im konkreten Fall bereits umfangreiche und sorgfältige\nMassnah- men zur Sicherung des Erbes getroffen. Die kompetente und\nordnungs- gemässe Geschäftsführung der im Nachlass befindlichen\nUnternehmungen sei sichergestellt und es bestehe keine Befürchtung,\ndass sich der Bestand des Nachlasses zu einem späteren Zeitpunkt nicht\nmehr feststellen Iasse. Ne- ben den erheblichen Kosten sei zu\nberücksichtigen, dass mit der Inventar- aufnahme die Gefahr bestehe,\ndass Unbefugte von den Vermögensverhält- nissen des Erblassers\nKenntnis erhalten würden.\nb) Nach Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 wird ein Sicherungsinventar zwingend\nimmer dann angeordnet, «wenn einer der Erben es verlangt». Zur\nLegiti- mation der Rekursgegnerin als Erbin kann auf die vorstehenden\nAus- führungen verwiesen werden. Das Gesetz knüpft somit die\nAnordnung des Sicherungsinventars an keine weiteren Voraussetzungen,\ninsbesondere wird der Nachweis einer besonderen Gefährdung des\nNachlasses oder eine zu be- fürchtenden Benachteiligung des\ngesuchstellenden Erben nicht verlangt. Das «Inventar soll den genauen\n184\nErbschaftsstand, d.h. vor allem die Zahl und Art der hinterlassenen\nVermögensstücke ... für den Zeitpunkt des Erbgan- ges feststellen,\ndamit für alle späteren erbrechtlichen Operationen (Berech-\n\n185\nnung des Pflichtteils, Erbteilung) eine feste, durch Übergriffe von\nErben oder Fremden nicht mehr zu verrückende Grundlage gegeben»\nist (Tuor/ Picenoni, a.a.O., N. 1 zu Art. 552 ZGB).\nVor diesem Hintergrund vermag die Argumentation der\nRekurrenten nicht zu überzeugen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dem\nals solcher im Zusammenhang mit den gesetzlich umschriebenen\nVorausset- zungen der Inventaraufnahme keine eigenständige\nBedeutung zukommt, wäre allenfalls dann verletzt, wenn das Begehren\nder Rekursgegnerin rechtsmissbräuchlich wäre, was die Rekurrenten\nindessen zu Recht nicht geltend machen.\nc) Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Anordnung des Sicherungsinventars in jedem Fall verhältnismässig erscheint. Die im Testament\nklar erkennbare Absicht des Erblassers, die Rekursgegnerin von der Teilnahme am Nachlass auszuschliessen, sowie die Tatsache, dass die andern\nEr- ben und die Willensvollstrecker das Kreisamt nicht darüber\norientierten, dass auch die Rekursgegnerin eine Tochter des Erblassers ist,\nbegründet für die- se ein klares Interesse an der Sicherstellung ihrer\npotentiellen Ansprüche durch die Aufnahme eines Sicherungsinventars.\nDie auf eine Benachteili- gung der Rekursgegnerin abzielende letztwillige\nVerfügung des Verstorbe- nen vermag trotz der Einsetzung von fünf\nWillensvollstreckern kein beson- deres Vertrauen in bezug auf dessen\nMassnahmen im Hinblick auf die Nachlasssicherung zu Gunsten der\nRekursgegnerin zu begründen, im Ge- genteil. Ob die zum Nachlass\ngehörenden Unternehmungen ordnungsgemäss verwaltet werden, ist ferner\nirrelevant, da es bei der Inventaraufnahme nicht primär um den Zustand\nder Nachlasswerte und deren Verwaltung, sondern um ihre vorgängige\nAuflistung und Feststellung geht. Schliesslich ist festzu- halten, dass durch\ndie notarielle Inventaraufnahme die gebotene Diskretion gewahrt bleibt\nund die Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Erben aus- geschlossen\nwerden kann. Den mit der Inventaraufnahme stets verbundenen Kosten\nkommt in diesem Zusammenhang keine selbständige Bedeutung zu.\n8. a) Die Rekurrenten beantragen schliesslich noch eventualiter,\ndas\nInventar sei zu versiegeln und der Rekursgegnerin bis zur\nrechtskräftigen Feststellung ihrer Erbeneigenschaft und Berechtigung\nam Nachlassvermö- gen nicht herauszugeben.\nb) Gegenstand des Rekursverfahrens bildet einzig die\nangefochtene\nVerfügung, in welcher ausschliesslich die Inventarisierung des\nNachlasses von N nach Art. 553 ZGB angeordnet wurde. Das Inventar\nwird nach des- sen Abschluss vom Notar dem Kreisamt übergeben, das\n\n"}