{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-43_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f28637852f7af59873684081b0fbbd006f647a6aa17e3d88c9a5e064072ab127edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f28637852f7af59873684081b0fbbd006f647a6aa17e3d88c9a5e064072ab127edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_43", "Checksum": "d67463622794dec7c2ba1f670f0ad6e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:18", "Checksum": "7d534ca85b94ec642f994acdb6d19754", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 43\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nIII. Entscheide des\n,\nKantonsgerichtspräsidiums\n\n43 - Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB).\n- Antragsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, auch\nwenn sie durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen oder enterbt worden sind (Erw. 4).\n- Gegen die Anordnung des Sicherungsinventars kann\ngrundsätzlich nicht eingewendet werden, dessen Aufnahme sei unverhältnismässig (Erw. 7).\n- Zulässigkeit der Siegelung und Herausgabe des Sicherungsinventars an den Antragsteller erst nach rechtskräftiger Feststellung seiner Erbberechtigung (Frage\noffen gelassen)? (Erw. 8)\n\nAus den Erwägungen:\n4. a) Die Aufnahme eines Sicherungsinventars wird nach\nArt.553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB angeordnet, «wenn einer der Erben sie\nverlangt» und ist\n«in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers\ndurchzu- führen» (Art. 553 Abs. 2 ZGB). Erbenqualität im Sinne der\nLegitimation zur Stellung des Gesuchs um Inventaraufnahme haben\nnach der herrschenden Lehre «die gesetzlichen Erben, und zwar auch\nwenn sie durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen oder enterbt\nworden sind (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Bern 1964, N. 2 zu Art.\n553 ZGB). Nach Escher (Zür- cher Kommentar, Zürich 1960, N. 11 zu\nArt. 553), der die Antragsberechti- gung ausdrücklich auch vom\nErblasser ausgeschlossenen und enterbten In- testaterben zuerkennt, ist\ndie Entscheidung der Frage, ob die Berufung als Erbe «in concreto\ndurch eine Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen ist, Sache des\nordentlichen Richters und nicht der Sicherungsbehörde, deren\nVerfügungen nur provisorische Bedeutung zukommt». Soweit\nersichtlich, entspricht dies auch der konstanten Praxis anderer kantonaler\nGerichte. Die Sicherungsmassnahme der Inventaraufnahme soll «allen\nParteien dienen, denen unter irgendeinem Gesichtspunkt Erbenqualität\nzukommt» (ZR 27 Nr. 59) und ihre diesbezüglichen Interessen\nvorläufig zu schützen suchen. Gerade in Fällen, in denen ein Intestaterbe\nvom Erblasser übergangen wird, besteht ein besonderes Schutzbedürfnis\n(ebenda). Anders als beim öffentli- chen Inventar gemäss Art. 580 Abs. 1\nZGB, bei welchem die Erbenqualität des übergangenen Intestaterben vor\n180\nder Gesuchsstellung gerichtlich festge- legt sein muss, genügt es beim\nSicherungsinventar aufgrund der unter- schiedlichen Interessenlage,\ndass das Gesetz als solches den Antragsteller\n\n181\nals Erben bezeichnet (ZR 55 (1965) Nr. 54; Entscheid des\nKantonsgerichts- präsidiums vom 01.11.1989 i.S. R.A. gegen I? V V, PF\n10/89). Die Äusserung von Piotet (SPR IV/2, S. 704), er sei «persönlich\n... geneigt», die betreffen- de Person dazu anzuhalten, im Rahmen des\nihr offenstehenden Prozesses auf Ungültigerklärung oder Herabsetzung\ndie Inventaraufnahme als vor- sorgliche Verfügung zu verlangen», ist\nnicht nur aufgrund der unverbindli- chen Formulierung, sondern auch\nwegen des konkreten Rechtsschutzbe- dürfnisses der Intestaterben nicht\ngeeignet, die herrschende Lehre und Rechtsprechung zu widerlegen. Es\nist offensichtlich, dass der Begriff des Er- ben im Sinne von Art. 553\nZGB, der auf eine - in der Regel sehr kurzfristig innert zwei Monaten seit\nEintritt des Todes - anzusetzende Sicherungsmass- nahme abzielt, nicht\ndie rechtskräftige Entscheidung über eine Testaments- ungültigkeitsoder Herabsetzungsklage voraussetzen kann. Der Zweck der Norm liegt\ndarin, sämtlichen Präsumptiverben die Möglichkeit zu geben, ihre\nRechte einstweilen zu wahren. In diesem Zusammenhang verkennen\ndie Rekurrenten, dass das Gesetz den Begriff des Erben sehr oft nicht\nmit der richterlichen Feststellung der Erbeneigenschaft für den Fall\neiner ent- gegenstehenden Verfügung von Todes wegen gleichsetzt\n(Art. 519 Abs. 2 ZGB, Art. 522 ZGB), und es nicht einleuchtet, weshalb\ndie Aktivlegitimati- on zur Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage\nandern Kriterien unterwor- fen sein soll als diejenige zur Stellung des\nBegehrens um Aufnahme eines Sicherungsinventars. Der Einwand, dass\ndie Inventarisierung ja als vorsorg- liche Massnahme im Anfechtungsoder Herabsetzungsprozess verlangt wer- den könne, erscheint bei\nnäherer Untersuchung wenig überzeugend: einer- seits wurden dadurch\ndie einjährige relative Verjährungsfrist von Art. 521 und Art. 533 ZGB\nbei zeitlicher Dringlichkeit faktisch unzulässig verkürzt, andererseits\nbildet die Inventaraufnahme durch die Erbschaftsbehörde - und nicht\nden ordentlichen Richter - nach Art. 553 ZGB ein bundesrecht- liches\nInstitut eigenen Rechts, das unabhängig von der Rechtshängigkeit\neines Zivilprozesses beansprucht werden kann. Schliesslich ist aus\nprozess- ökonomischen Gründen auch nicht einzusehen, weshalb der\nRechtssuchen- de nur auf dem aufwendigen Umweg über einen\nordentlichen Zivilprozess eine Inventaraufnahme erreichen kann. Dies\nmacht insbesondere auch un- ter dem Gesichtspunkt wenig Sinn, dass\ndie Inventaraufnahme häufig Grundlage für den Entscheid bildet, die\nErbberechtigung im ordentlichen Verfahren durchzusetzen oder von\neinem Prozess abzusehen.\nb) Der Hinweis der Rekurrenten auf ZR 95 (1996) 34, Seiten\n104ff. geht am Kern der Sache vorbei. Im zitierten Entscheid ging es\ndarum, ob ein übergangener Pflichtteilserbe, der die Frist zur\n182\nEinreichung der Herabset- zungsklage verpasst hat, die Teilungsklage\nanheben kann. Unter Berufung auf Piotet (ZSR 1972 I, S. 25 ff.) und\nDruey (Grundriss des Erbrechts, 3. Aufl., Bern 1992, § 6, N. 12) gelangte\ndas Zürcher Obergericht zum Schluss, dass\n\n"}