Dabei ist der Art und Dauer der ausländischen Massnahme, dem Grad der Be- troffenheit des Fahrzeugführers, d. h. der in präventiver und erzieherischer Hinsicht erzielten Wirkung, angemessen Rechnung zu tragen. Obwohl vorliegendenfalls nicht gänzlich auf einen Warnungsentzug verzichtet werden kann, erweisen sich sowohl die Dauer der in Deutschland ausgesprochenen Aberkennung der Fahrerlaubnis von elf Monaten wie auch die Höhe der verhängten Busse von DM 5 250.- für den Berufungskläger als derart einschneidend, dass diese in Deutschland auferlegten Sanktionen durchaus zu seinen Gunsten mitberücksichtigt werden können. d)