Da der Warnungsentzug, wie bereits ausführlich dargelegt wurde, eine Massnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter darstellt, dessen Dauer sich gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG nach den Umständen bemisst, steht einer Berücksichtigung der ausländischen Massnahme in bezug auf die Dauer des in der Schweiz zu verhängenden Warnungsentzugs im Rahmen der persönlichen Umstände des Betroffenen an sich nichts entgegen. Dabei ist der Art und Dauer der ausländischen Massnahme, dem Grad der Be- troffenheit des Fahrzeugführers, d. h. der in präventiver und erzieherischer Hinsicht erzielten Wirkung, angemessen Rechnung zu tragen.