Vielmehr wird diesem Punkt je nach Gewicht der übrigen wesentlichen Umstände bei der Gesamtbeur- teilung des Einzelfalles mehr oder weniger Bedeutung zukommen (BGE 122 II 22ff). So ist bei der Bestimmung der Massnahmedauer der Umstand mitzuberücksichtigen, dass H seit Jahren im Besitz eines Führerausweises ist und bis anhin nie zu einer Klage Anlass gegeben hat. Da der Warnungsentzug, wie bereits ausführlich dargelegt wurde, eine Massnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter darstellt, dessen Dauer sich gemäss Art.