So muss mindestens der ungetrübte automobilistische Leumund der letzten fünf Jahre (und so- 178 weit nachgewiesen auch für eine längere Zeit) im Rahmen der Massnahme- dauer zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden. Ob dieses Element für sich allein oder nur im Zusammenhang mit anderen Beurteilungsmerk- malen im konkreten Fall eine Herabsetzung der Entzugsdauer rechtfertigt, kann jedoch nicht generell festgelegt werden. Vielmehr wird diesem Punkt je nach Gewicht der übrigen wesentlichen Umstände bei der Gesamtbeur- teilung des Einzelfalles mehr oder weniger Bedeutung zukommen (BGE 122 II 22ff).