Auch vermag er vorliegendenfalls nichts vorzubringen, was be- legen könnte, er sei durch das elfmonatige Fahrverbot in Deutschland be- sonders berührt gewesen. Allein seine Behauptung, er sei des öfteren in Deutschland beruflich unterwegs, genügt indes nicht, um eine besondere Massnahmeempfindlichkeit in der Schweiz zu begründen. Massnahmemindernd ist demgegenüber der einwandfreie, gute au- tomobilistische Leumund des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Der An- sicht der Vorinstanz, wonach der gute automobilistische Leumund von H aufgrund des hohen Alkoholisierungsgrades nicht berücksichtigt werden könne, kann nicht gefolgt werden.