33 Abs. 2 VZV richtet sich die Dauer des Entzugs vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motor- fahrzeugführer sowie der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Des weiteren bleibt vorliegendenfalls zu prüfen, ob und wieweit ein im Ausland erlassenes Fahrverbot und eine im Ausland ausgesprochene Busse von den schweizerischen Behörden bei der Bemessung der Entzugs- dauer zu berücksichtigen sind. c) Im vorliegenden Fall muss das Verschulden des Berufungsklägers angesichts des durch sein Verhalten geschaffenen massiven Gefährdungspo- tentials bei Lenken eines Fahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,58 %o als gross eingestuft werden.