Im übrigen sei in Deutschland eine weit höhere Busse ausgesprochen worden, als bei einem entsprechen- den Delikt im Kanton Graubünden. Auch geniesse der Berufungskläger einen in jeder Hinsicht ungetrübten zivilen wie auch automobilistischen Leumund. b) Gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV richtet sich die Dauer des Entzugs vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motor- fahrzeugführer sowie der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.