177 4. a) Im Sinne einer Eventualbegründung beanstandet der Beru- fungskläger die von der Vorinstanz bestätigte Dauer des Fahrausweisent- zuges. Dabei macht er geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die in Deutschland nach schweizerischen Massstäben aussergewöhnlich lange Ab- erkennung der Fahrerlaubnis wie auch die Tatsache, dass er durch diese Massnahme empfindlich getroffen werde, da er beruflich häufig in Deutsch- land unterwegs sei, unberücksichtigt gelassen. Im übrigen sei in Deutschland eine weit höhere Busse ausgesprochen worden, als bei einem entsprechen- den Delikt im Kanton Graubünden.