Das Fahrverbot hat ge- genüber einem nicht im Lande der Verurteilung wohnhaften Täter nur eine beschränkte Wirkung, die davon abhängt, ob und wie häufig der Betroffene während der Entzugsdauer im Urteilsstaat ein Auto geführt hätte. Nur eine zusätzliche parallele Massnahme im Wohnsitzstaat kann somit die beabsich- tigte Warnwirkung im vollen Umfange erzielen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.