Es ist nicht einzusehen, wes- halb sich Art. 30 Abs. 4 VZV lediglich auf Sicherungsentzüge zu stützen hat, zumal sowohl diese wie auch die Warnungsentzüge das gleiche Ziel verfol- gen, nämlich die Sicherheit im Strassenverkehr für alle Verkehrsteilnehmer. Die Verkehrssicherheit in der Schweiz kann nur durch den Entzug des schweizerischen Führerausweises, nicht auch durch ein im Ausland erlasse- nes Fahrverbot hinreichend gewährleistet werden. Das Fahrverbot hat ge- genüber einem nicht im Lande der Verurteilung wohnhaften Täter nur eine beschränkte Wirkung, die davon abhängt, ob und wie häufig der Betroffene während der Entzugsdauer im Urteilsstaat ein Auto geführt hätte.