2 StGB, den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen. Den Besonderheiten der ausländischen Verkehrsregeln ist jedoch Rechnung zu tragen, da diese unter Umständen von den im schweizerischen Strassenverkehr geltenden beträchtlich abweichen können. c) Unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlich und sachverhalts- mässig relevanten Aspekte kommt der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss, dass das Strassenverkehrsamt vorliegendenfalls zu Recht den Füh- rerausweisentzug gegen H. ausgesprochen hat. Es ist nicht einzusehen, wes- halb sich Art.