zu einer gründlichen Sach- verhaltsabklärung durch die ausländischen Polizei- und Strafbehörden ge- geben haben, und die Tatbestandsfeststellung dieser Behörde muss hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Verkehrsverhaltens die schweizerische Entzugsbehörde zu überzeugen vermögen. Die von den ausländischen Behörden eruierten Tatumstände dürfen keine Zweifel offen Iassen. Liegt eine strafrechtliche Verurteilung vor, von der der Wohnsitzkanton Kenntnis erhält, so darf das ausländische Urteil, gleich wie im Rahmen des Art. 67 Ziff. 2 StGB, den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen.