Die zuständige schweizerische Behörde hat aufgrund des innerstaat- lichen Rechts zu prüfen, ob gegen den Fehlbaren eine Massnahme zu er- greifen ist. Dabei muss die Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons vorgängig von den Tatumständen, welche zu einer Verurteilung im Ausland geführt haben, umfassend Kenntnis erhalten haben. Das fehlerhafte Verkehrsver- halten eines Schweizers im Ausland muss Anlass zu einer gründlichen Sach- verhaltsabklärung durch die ausländischen Polizei- und Strafbehörden ge- geben haben, und die Tatbestandsfeststellung dieser Behörde muss hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Verkehrsverhaltens die schweizerische Entzugsbehörde zu überzeugen vermögen.