Dies muss aber unter dem Aspekt der Ver- kehrssicherheit auch für den Warnungsentzug gelten, zumal durch den Entzug des Ausweises für eine beschränkte Dauer und durch die damit ver- bundenen Nachteile der fehlbare Fahrzeuglenker von weiteren Widerhandlungen gegen die Regeln des Strassenverkehrs abgehalten und damit auch zu einem sichereren Strassenverkehr beigetragen werden soll. Die zuständige schweizerische Behörde hat aufgrund des innerstaat- lichen Rechts zu prüfen, ob gegen den Fehlbaren eine Massnahme zu er- greifen ist.